Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Artikel 5 Verbot der Folter: »Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden«.
Trotz des absoluten Verbots foltern Regierungen im Verborgenen oder liefern Menschen in Länder aus, wo ihn...